Schülervertretung (SMV)

Die Schüler des LMG werden im Schuljahr 2019/20 durch folgende Schülersprecher vertreten:

 

Nuria Anderka

Justin Beifuß

Cosimo Petruzzi

 

Gerne könnt ihr euch auch an die Verbindungslehrer wenden:

 

Frau Erbacher  Frau Mangold

 

 

SMV-Satzung

 

Diese Satzung bezieht sich auf  § 62 bis § 70 SchG in der Fassung vom 18.Dezember 2006 und der SMV-Verordnung in der Fassung vom 04. April 2007.

 

I.    Aufgabe der SMV

Die SMV ist Sache aller Schüler. Nur wenn alle Schüler die SMV unterstützen und mitmachen, kann sie Erfolg haben.

Grundsätzlich steht jedem Schüler die SMV offen; des weiteren kann sich jeder Schüler mit Fragen, Beschwerden, Kritik, Anregungen und Beiträgen an die Organe der SMV wenden, vor allem an seinen Klassensprecher bzw. dessen Stellvertreter und den SMV-Vorstand. Um die Erreichbarkeit der Schülersprecher und Verbindungslehrer zu gewährleisten, informiert ein öffentlich zugängliches Info-Brett über alle Belange der SMV.

Die Aufgaben der SMV umfassen:

 

1.   Interessensvertretung der Schüler

Die SMV hat die Aufgabe, die Interessen und Wünsche der Schülerschaft gegenüber der Schulleitung, dem Lehrerkollegium und der Elternschaft zu vertreten. Dazu nehmen die Schülervertreter ihr Anhörungsrecht, ihr Vorschlagsrecht, das Beschwerderecht, das Vermittlungs- und Vertretungsrecht und das Informationsrecht in Anspruch.

Die SMV entsendet Vertreter in die Schulkonferenz. Schülervertreter können einzelne Mitschüler vertreten, sofern diese es wünschen.

 

 

2.   Selbstgewählte Aufgaben

Die SMV verpflichtet sich, an der Gestaltung des schulischen Lebens aktiv teilzuhaben und dabei auf die Wünsche der Schüler einzugehen. Insbesondere soll sich die SMV im sportlichen,  kulturellen und sozialen Bereich engagieren.

 

3.   Übertragene Aufgaben

Die SMV kann sich an Organisations- und Verwaltungsaufgaben der Schule wie z.B. Leitung von AGs, Hausaufgabenbetreuung, Schulpatenschaften, Wettbewerben und Schülerbücherei beteiligen.

 

4.   Kooperationen

Die SMV kann eine Zusammenarbeit mit anderen Schulen und deren SMV’en; mit Arbeitskreisen; mit Bezirksarbeitsgemeinschaften; mit, dem Landesschülerbeirat oder anderen Organisationen eingehen.

 

 

II.   Organe der SMV

Organe der SMV sind:

 

1.   Klassenschülerversammlung/Kursschülerversammlung

Die Klassen- bzw. Kursschülerversammlung besteht aus allen Schülern einer Klasse bzw. eines Kurses. Sie hat die Aufgabe, alle Fragen der Schülermitverantwortung, die sich innerhalb der Klasse bzw. des Kurses ergeben, zu beraten und gegebenenfalls Beschlüsse zu fassen. Der Klassen- bzw. Kurssprecher beruft die Klassen- bzw. Kursschülerversammlung in Absprache mit dem Klassenlehrer ein und leitet sie. Für die Klassen- bzw. Kursschülerversammlung können pro Schuljahr bis zu 4 Verfügungsstunden bereitgestellt werden.

2.   Klassensprecher/Kurssprecher

Die Klassensprecher bzw. Kurssprecher und deren Stellvertreter vertreten die Interessen der Schüler einer Klasse bzw. eines Kurses in der SMV. Sie werden spätestens in der 3. Unterrichtswoche gewählt. Ausnahmen gelten für die Klassensprecher der 5. Klassen, die erst nach dem Schullandheimaufenthalt im Herbstgewählt werden dürfen. Die Klassensprecher/innen sind Mitglied in der SMV-Versammlung, dem Schülerrat, die Amtszeit beträgt ein Jahr. Sie sind verpflichtet, die Klasse bzw. den Kurs regelmäßig und umfassend über die Angelegenheiten der SMV zu unterrichten.

 

3.   Schülerrat / SMV-Sitzung

3.1 Zusammensetzung und Stimmrecht

Die Klassensprecher und Kurssprecher sowie deren Stellvertreter bilden den Schülerrat. Bei Beschlüssen sind alle Mitglieder des Schülerrates stimmberechtigt.

Der Schülerrat kann für besondere Aufgaben Ausschüsse einsetzen und zusätzliche beauftragte Schüler heranziehen, die an den Schülerratssitzungen teilnehmen.

 

3.2 Sitzungen

Die Termine der Schülerratssitzungen werden frühzeitigfestgelegt und allgemein bekannt gegeben. Es soll in etwa jeden Monat eine Sitzung stattfinden. Eine Sitzung muss außerdem einberufen werden, wenn ein Zusammenschluss von Schülern aus dem Schülerrat einen schriftlichen Antrag bei dem Schülersprecher stellt, in dem die Gründe der Einberufung genannt sind.

Keine Schülerratssitzung ist öffentlich. Nur auf Antrag eines Mitglieds kann die Öffentlichkeit eingeschlossen werden. Die Einladung zur Sitzung erfolgt spätestens in der Woche vor dem Sitzungstermin. Der Schülersprecher oder seine Stellvertreter leiten die Sitzungen. Es besteht Anwesenheitspflicht für die Mitglieder des Schülerrates sowie für die sonstigen Beauftragten des Schülerrats. Ausnahmen gelten bei Klausuren oder anderen wichtigen, schulischen Veranstaltungen.

Über die Sitzungen des Schülerrates wird ein Protokoll angefertigt. Dieses soll vom Schriftführer innerhalb der nächsten Tage nach der Schülerratssitzung dem Schülersprecher vorgelegt werden.

 

3.3 Beschlussfähigkeit

Der Schülerrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der gefasst, sofern es nicht anders festgelegt ist. Auf Antrag wird geheim abgestimmt, ansonsten mit Handzeichen.

 

4.   Schülersprecher

Der Schülerrat wählt spätestens in der achten Unterrichtswoche eines neuen Schuljahres den Schülersprecher. Jeder Schüler und jede Schülerin kann sich zur Wahl stellen. Die Amtszeit beträgt zwei Schuljahre. Das erste Jahr wird der neue stellvertretende Schülersprecher von dem bereits ein Jahr alten Schülersprecher angelernt, im nächsten Jahr übernimmt dieser dann das Amt. Das Amt wird bis zur Neuwahl geschäftsführend vom bisherigen Schülersprecher oder seinem Stellvertreter fortgeführt. Vor der Wahl stellen sich die Kandidaten vor, außerdem wird eine Personaldebatte unter Ausschluss der Kandidaten geführt.  Der Schülersprecher ist nach den Grundsätzen des konstruktiven Misstrauensvotums abwählbar.

Der Schülersprecher ist der Vorsitzende des Schülerrates. Er vertritt die Interessen der Schüler der gesamten Schule gegenüber der Schulleitung, dem Lehrerkollegium und dem Elternbeirat sowie nach Außen wie beispielsweise bei Arbeitskreisen oder gegenüber dem Landesschülerbeirat.

Als Vorsitzender des Schülerrates beruft der Schülersprecher die Schülerratssitzungen ein, setzt die Tagesordnung fest und leitet die Sitzungen. Er ist verantwortlich für die Arbeit der SMV und den Schülern gegenüber rechenschaftspflichtig.

Der Schülersprecher soll an allen regionalen und überregionalen Treffen von Schülervertretungen teilnehmen. Insbesondere soll der Schülersprecher den Schülerrat über die Arbeit des Landesschülerbeirates informieren, der die Interessen der Schüler gegenüber dem Kultusministerium vertritt.

Für die Abwicklung der Arbeit des Schülerrats werden gewählt:

5.   Kassenwart

Der Kassenwart und dessen Stellvertreter wird vom Schülerrat in der ersten Schülerratssitzung für ein Jahr aus dem Kreise des Schülerrates gewählt. Seine Amtszeit beträgt 2 Jahre Ist er nicht vollgeschäftsfähig, verwaltet er die Kassengeschäfte im Namen des Verbindungslehrers. Der Kassenwart verwaltet unter Aufsicht der Verbindungslehrer die Finanzen der SMV und führt Buch. Vor der Wahl stellen sich die Kandidaten vor, außerdem wird eine Personaldebatte unter Ausschluss der Kandidaten geführt.  Der Kassenwart ist dem Schülerrat Rechenschaft schuldig. Er muss einmal im Jahr oder auf Antrag des Schülerrates seine Arbeit offen legen. Weiteres siehe „V. Finanzierung und Kassenprüfung“.

 

6.   Schriftführer

In der konstituierenden Sitzung zu Beginn des Schuljahres wählt der Schülerrat einen Schriftführer sowie einen Stellvertreter, der den Schriftführer bei seiner Arbeit unterstützt. Der Schriftführer fertigt von allen Sitzungen des Schülerrates ein Protokoll an. Ebenfalls fertigt der Schriftführer von allen SMV-Veranstaltungen ein Protokoll an, das alle wichtigen Informationen enthält, die bei einer Wiederholung der Veranstaltung nötig sind.

Die SMV-Satzung richtet weitere Organe und Funktionen ein: Oberstufensprecher, Unterstufensprecher, Umweltsprecher und Sportsprecher.

 

7.   Oberstufensprecher

Der Oberstufensprecher und dessen Stellvertreter werden von den Klassensprechern der 9.-12. Klassen im Schülerrat gewählt. Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Jede Schülerin und jeder Schüler kann sich zum Oberstufensprecher wählen lassen. Der Oberstufensprecher ist nach den Grundsätzen des konstruktiven Misstrauensvotums abwählbar. Vor der Wahl stellen sich die Kandidaten vor, außerdem wird eine Personaldebatte unter Ausschluss der Kandidaten geführt. Die Aufgaben des Oberstufensprechers umfassen Stufenprojekte der Mittel- und Oberstufe; Informationsaustausch etc.

 

 

8.   Unterstufensprecher

Der Unterstufensprecher und dessen Stellvertreter werden von den Klassensprechern der 5. bis 8. Klassen im Schülerrat gewählt. Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Jede Schülerin und jeder Schüler kann sich zum Unterstufensprecher wählen lassen. Der Unterstufensprecher ist nach den Grundsätzen des konstruktiven Misstrauensvotums abwählbar. Vor der Wahl stellen sich die Kandidaten vor, außerdem wird eine Personaldebatte unter Ausschluss der Kandidaten geführt. Die Aufgaben des Unterstufensprechers umfassen Stufenprojekte der Unter- und Mittelstufe; Informationsaustausch etc.

 

9.   Sportsprecher

Der Sportsprecher und dessen Stellvertreter werden gemeinsam von den Klassensprechern und den Sportmentoren der gesamten Schule im Schülerrat gewählt. Die Sportlehrer haben die Möglichkeit einen passenden Kandidaten vorzuschlagen. Jede Schülerin und jeder Schüler kann Sportsprecher werden. Die Amtszeit des Sportsprechers beträgt ein Jahr. Der Sportsprecher ist nach den Grundsätzen des konstruktiven Misstrauensvotums abwählbar. Vor der Wahl stellen sich die Kandidaten vor, außerdem wird eine Personaldebatte unter Ausschluss der Kandidaten geführt. Aufgaben des Sportsprechers sind Projekte für den Bereich Sport; Informationsaustausch; bewegte Schule etc.

 

10. Umweltsprecher

Der Umweltsprecher und dessen Stellvertreter werden gemeinsam von den Klassensprechern im Schülerrat gewählt. Seine Amtszeit beträgt ein Jahr. Jede Schülerin und jeder Schüler kann Umweltsprecher werden. Der Umweltsprecher ist nach den Grundsätzen des konstruktiven Misstrauensvotums abwählbar. Vor der Wahl stellen sich die Kandidaten vor, außerdem wird eine Personaldebatte unter Ausschluss der Kandidaten geführt.

Der Umweltsprecher wird zum ersten Mal für das Schuljahr 2012/2013 auf Probe gewählt. Sollte sich das Amt des Umweltsprechers nicht bewähren, so wird dieses spätestens für das Schuljahr 2013/2014 abgeschafft.

 

11. Verbindungslehrer

Die Verbindungslehrer werden von den Klassensprechern im Schülerrat gewählt. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Vor der Wahl ist es Aufgabe der SMV passende Kandidaten für das Amt des Verbindungslehrers zu bestimmen. Die ausgewählten Lehrer haben dennoch das Recht sich nicht zur Wahl stellen zu lassen.

 

12. Vorstand

Der Schülersprecher, seine Stellvertreter, die Verbindungslehrer, der Kassenwart, der Schriftführer, der Unterstufensprecher, der Oberstufensprecher, der Sportsprecher und der Umweltsprecher bilden den Vorstand. Der Vorstand ist verpflichtet mindestens alle 8 Wochen zusammenzutreten. Der Schülersprecher leitet die Sitzung. Der Vorstand koordiniert grob die Arbeit der SMV. An ihn können alle SMV-Mitglieder herantreten, falls es innerhalb der SMV Probleme gibt.

Die Delegation der Schulkonferenz setzt sich aus dem Schülersprecher, seinem Stellvertreter und dem Kassenwart zusammen.

 

 

III.   Wahlen

Die Grundsätze der ordentlichen Wahl gelten für alle Wahlen innerhalb der Schülermitverantwortung. Sie sind also gleich, geheim, allgemein und direkt. Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl ist Aufgabe des Wahlleiters, der selbst nicht kandidiert und von dem jeweiligen Gremium auf Vorschlag gewählt wird.

Die Einladung zur Wahl des Schülersprechers und seiner Stellvertreter, zur Wahl des Oberstufensprechers, zur Wahl des Unterstufensprechers, zur Wahl des Sportsprechers, zur Wahl des Umweltsprechers und zur Wahl der Verbindungslehrer erfolgt durch den amtierenden Schülersprecher oder einen seiner Stellvertreter sofern vorhanden, ansonsten ein Verbindungslehrer.

 

1. Wahl des Schülersprechers und seiner Stellvertreter sowie der zusätzlichen

Sprecher

Die Wahl des Schülersprechers und seiner Stellvertreter sowie der zusätzlichen Sprecher (Oberstufensprecher und Stellvertreter, Unterstufensprecher und Stellvertreter, Umweltsprecher und Stellvertreter, Sportsprecher und Stellvertreter) sollte in der sechsten, spätestens in der achten Woche nach Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahres stattfinden. Bis zu diesem Zeitpunkt sollten alle Klassensprecher gewählt sein.  Eine Ausnahme gibt es für die Klassensprecher der 5. Klassen (siehe II.2). Es wird in jedem Jahr ein Schülersprecher für eine zweijährige Amtszeit gewählt. Im ersten Jahr seiner Amtszeit nimmt er die Position des stellvertretenden Schülersprechers ein, im zweiten Jahr wird der stellvertretende Schülersprecher automatisch zum Schülersprecher.

 

1.1 Der Schülersprecher

Er wird aus der Mitte aller Schülerinnen und Schüler an der Schule gewählt. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder des Schülerrates, also alle gewählten Klassensprecher. Die Amtszeit des Schülersprechers beträgt 2 Jahre. Der Schülersprecher kann auf Grundlage des konstruktiven Misstrauensvotums abgewählt werden.

 

1.2 Der Stellvertreter

Er wird aus der Mitte aller Schülerinnen und Schüler an der Schule ein stellvertretender Schülersprecher gewählt. Der Stellvertreter wird vom Schülerrat für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt.

 

2.2 Einberufung der Schulkonferenz

Die Gruppe der Schülervertreter kann beim Schulleiter die Einberufung der Schulkonferenz beantragen. Die gewünschten Tagesordnungspunkte müssen dann angegeben werden. Dies kann geschehen auf Initiative der Schülergruppe selbst oder durch Antrag des Schülerrates an die Schülergruppe geschehen.

 

3.   Wahl der Verbindungslehrer

Der Schülerrat wählt zu Beginn des Schuljahres zwei Verbindungslehrer. Ihre Amtszeit beträgt zweiSchuljahre.

Der Schülerrat stellt passende Kandidaten für das Amt des Verbindungslehrers vor. Nicht wählbar sind der Schulleiter, der stellvertretende Schulleiter sowie Lehrer mit weniger als einem halben Lehrauftrag. Die vorgeschlagenen Lehrer müssen vor der Wahl nach ihrem Einverständnis zur Kandidatur befragt werden.

Vor der Wahl stellen sich die Kandidaten vor, außerdem wird eine Personaldebatte unter Ausschluss der Kandidaten geführt. Die Wahl findet bei Abwesenheit der Kandidaten statt. Empfohlen wird die Wahl eines weiblichen und eines männlichen Verbindungslehrers.

Jedes Mitglied des Schülerrates hat zwei Stimmen zu vergeben, die nicht kumuliert werden können. Gewählt sind die Kandidaten, welche die höchsten Stimmzahlen erreichen.

Zu den Aufgaben der Verbindungslehrer gehört, neben der Beratung und Unterstützung der SMV, die Einladung zu den Kurssprecher- und Schülersprecherwahl, falls keine geschäftsführenden Kurs- bzw. Schülersprecher vorhanden sind.

 

 

IV.  Evaluation

Die SMV evaluiert sich selbst und verwendet Instrumente der Evaluation zur Verbesserung der eigenen Arbeit. Zusätzlich informiert die SMV die Schülerschaft über den Stand der Arbeitsentwicklung und der Qualitätsentwicklung der SMV-Arbeit durch einen Aushang am SMV-Brett.

 

 

V.   Finanzierung und Kassenprüfung

Die Finanzmittel der SMV müssen für Zwecke, die der Schülerschaft insgesamt dienen oder für Zwecke, die vom Schülerrat vorgeschlagen und mit Mehrheit beschlossen wurden, verwendet werden. Die Finanzen werden vom gewählten Kassenwart und gegebenenfalls dem Verbindungslehrer über ein Konto beim Geldinstitut Sparkasse verwaltet.

Ausgaben können Verbindungslehrer, Schülersprecher und Kassenwart in gegenseitigem Einverständnis tätigen. Alle Ausgaben über 200€ müssen vom Schülerrat genehmigt werden. Die Kassenbuchführung wird nach Muster durchgeführt, die Belege sind 5 Jahre aufzubewahren.

In jedem Schuljahr wird die SMV-Kasse durch zwei Kassenprüfer kontrolliert. Der Schülerrat bestimmt den 1. Kassenprüfer aus seiner Mitte. Der 2. Kassenprüfer, der ein Erziehungsberechtigter eines Schülers sein muss, wird bestimmt durch Vorschlag des Elternbeirates.Sie berichten dem Schülerrat vom Ergebnis der Kassenprüfung. Dieses wird vom Schülerrat bestätigt und zur Kenntnisnahme an den Schulleiter und den Elternbeirat geleitet.

Finanzielle Mittel erwirbt die SMV durch Teilnahme an verschiedenen Projekten. Spenden werden nur angenommen, wenn sie nicht zweckgebunden sind.

 

 

VI.  Inkrafttreten

Die Geschäftsordnung wurde am 25.04.2012 einstimmig von den 30 anwesenden Mitgliedern des Schülerrats verabschiedet. Sie tritt am 25.04.2012 in Kraft.

Die Satzung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln geändert werden.

Die SMV-Satzung muss veröffentlicht und damit allen Schülerinnen und Schülern zugänglich gemacht werden.

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